2. Prüf- und Vergabeverfahren

2.1 Antrag

Betriebe, die das Qualitäts-Gütesiegel für den Schweizer Tourismus Stufe III erlangen möchten, reichen die geforderten Unterlagen (Antragsformular resp. Anmeldung im Q-Portal, Nachweis Ausbildung/Kursbesuch, Kopie des Zertifikates, Kopie des Audit-/Assess-mentberichts des Zertifizierungsinstitutes) bei der Prüfstelle des Qualitäts-Programms ein.

2.2 Prüf- und Brandinggebühr

Nach Einreichung der Unterlagen erhält der Betrieb ein Bestätigungsschreiben sowie die Rechnung für die Prüf- und Brandinggebühr (vgl. Anhang 2).

Im Falle von unvollständig eingereichten Unterlagen erfolgt die Aufforderung, diese innert gesetzter Frist zu vervollständigen. Wird diese Frist nicht eingehalten, kann der Antrag trotz bezahlter Prüf- und Brandinggebühr abgelehnt werden. Es werden keine Rückerstattungen von Prüfgebühren vorgenommen.

2.3 Kontrolle

Die Prüfstelle kontrolliert die eingereichten Unterlagen nach Zahlungseingang der Prüf- und Brandinggebühr auf Vollständigkeit, Plausibilität und Richtigkeit.
Mangelhafte Dossiers gehen zurück an den Betrieb mit der Aufforderung um Komplettierung bzw. Verbesserung innert nützlicher Frist.

2.4 Entscheid

Wenn die eingereichten Unterlagen vollständig sind, zeichnet die Prüfstelle den Betrieb mit dem Qualitäts-Gütesiegel Stufe III aus. Der zuständige Regionsvertreter kann innert zwei Wochen Vorbehalte gegen die Auszeichnung anbringen. Der endgültige Entscheid über die Vergabe des Gütesiegels liegt bei der Prüfstelle, welche den Betrieb entsprechend schriftlich informiert.

2.5 Aufrechterhaltung

Ein Jahr resp. zwei Jahre nach der Auszeichnung des Betriebs müssen die Kopien der jährlichen Audit-/Assessment-Berichte des Zertifizierungsinstituts bei der Prüfstelle eingereicht werden. Ausnahmen bedürfen separater Beurteilung. Wenn die Unterlagen nicht unaufgefordert und fristgerecht eingereicht werden, fordert die Prüfstelle den Betrieb schriftlich auf, dies innert der gesetzten Frist nachzuholen. Reagiert der Betrieb nicht oder werden zur Verbesserung retournierte Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten Frist an die Prüfstelle zurückgeschickt, kann dem Betrieb das Gütesiegel entzogen werden.

2.6 Urkunde

Je nach Region wird die Urkunde dem Betrieb per Post zugestellt oder an der, vom zuständigen Regionsvertreter organisierten Verleihung persönlich überreicht. Spezialverleihungen mit Anwesenheit eines Vertreters des Qualitäts-Programms können auf Anfrage und unter Verrechnung des entstehenden Aufwandes organisiert werden.

2.7 Kommunikation

Alle ausgezeichneten Betriebe werden in Verzeichnissen aufgeführt, die der Öffentlichkeit zugänglich sind (z.B. www.quality-our-passion.ch, www.mySwitzerland.com und www.swisshotels.com mit direkten Links zu den Webseiten der ausgezeichneten Betriebe, Broschüren regionaler und lokaler Tourismus-Organisationen, u.a.).
Für die Aufnahme in Verzeichnisse (Print und Web) muss das Gütesiegel zum Zeitpunkt der Publikation noch gültig sein.

2.8 Einsprachen / Beschwerden

Einsprachen und Beschwerden gegen die Nicht-Verleihung des Qualitäts-Gütesiegels Stufe III an einen Betrieb können innert eines Monats nach Eintreffen des Entscheids beim Antragsteller schriftlich und begründet an die Qualitäts-Programm-Kommission QPK (c/o Schweizer Tourismus-Verband, Postfach 8275, 3001 Bern) eingereicht werden. Dieser entscheidet abschliessend. Beschwerdeberechtigt sind nur die vom Entscheid betroffenen Betriebe.

2.9 Gültigkeit des Qualitäts-Gütesiegel Stufe III

Die Gültigkeit des Qualitäts-Gütesiegels Stufe III ist auf drei Jahre ab Auszeichnung beschränkt. Drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit erhält der Betrieb einen Brief, in dem er motiviert wird, die Stufe III weiterzuführen und den entsprechenden Antrag bis zum Ablauf des Gütesiegels bei der Prüfstelle einzureichen. Tut er dies nicht, verliert das Gütesiegel Stufe III seine Gültigkeit. Danach ist es nicht mehr erlaubt, das Q als Logo in irgendeiner Form zu verwenden. Über diese Konsequenzen wird der Betrieb schriftlich informiert.

2.10 Gültigkeit der Ausbildung

Verlässt der Qualitätsverantwortliche (Qualitäts-Coach für den Schweizer Tourismus, Ausbildung Valais Excellence oder gleichwertige Ausbildung) einen ausgezeichneten Betrieb, muss der Betrieb innert sechs Monaten eine neue Person ausbilden lassen. Ansonsten verliert das Gütesiegel seine Gültigkeit. Mutationen müssen der Prüfstelle gemeldet werden.
 

weiterführende informationen:

  • Anhang 1: Anerkennung eines QMS -  Voraussetzungen und Hinweise
  • Anhang 2: Gebühren für die Erlangung des Qualitäts-Gütesiegels Stufe III

 

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